Obst- und Gartenbauverein Leipheim e.V.

Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Leipheim e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Obst und Gartenbauverein Leipheim e.V., nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Leipheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist:
1. Die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
2. Die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
3. Die Förderung der Vereinszusammengehörigkeit.
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
1. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit auf den genannten Gebieten.
2. Fachveranstaltungen, Lehrgänge, Lehrfahrten, Vorträge, Kurse, und weitere Maßnahmen.
3. Die Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene.
(3) Die Förderung des Erwerbsobstbaus und des Erwerbsgartenbaus ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es 
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts, 
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstands. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an den Ausschuss ergreifen, welcher endgültig entscheidet.

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Ableben,
2. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch an den Verein und sein Vermögen,
3. durch Ausschluss.

§ 5 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
1. wegen einer unehrenhaften Handlung,
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden. 
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an den Ausschuss anfechten, welcher vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,
1. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
2. beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§9), der Vorstand (§16) und der Ausschuß (§13)
(2) Der Verein ist Mitglied des bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landschaftspflege. Gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor Ende März statt.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder dies beantragen. Ein solcher Antrag ist schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Termin und den Ort der Mitgliederversammlung. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung (auch elektronisch) oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse und mit einer Frist von mindestens 12 Tagen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung. beizufügen. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen. Rechtzeitig gestellt und auf der Mitgliederversammlung zu behandeln ist ein Antrag, wenn er dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeht. Der Antrag hat schriftlich (auch elektronisch) und unter Angabe des Zweckes und der Gründe zu erfolgen.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder an dem Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Ausschusses eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Genehmigung des alljährlichen zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und Vereinskassierers
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes
3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages
4. Festsetzung u. Abänderung der Satzung
5. Wahl des Ausschusses (§ 13)
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge
8. Beratung und Abstimmung über Beschwerden gegen den Ausschuß.
9. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§ 13 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
• dem Kassierer
• dem Schriftführer
• mindestens 3 weiteren Vereinsmitgliedern
Diese werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. 

Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers u. Kassierers können auch von einer Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung des Ausschusses oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb des Ausschusses. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied des Ausschusses sich einer groben Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

Dem Vorsitzenden steht es frei in besonderen Fällen weitere Sachverständige mit beratender Funktion zu berufen.

§ 14 Beschlussfassung im Ausschuss
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 Aufgaben des Ausschusses
Der Ausschuss ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr
1. Planung und Durchführung der Vereinsaktivitäten (Schnittkurse, Ausflüge, Feste, etc.)
2. Vorprüfung des Kassenberichtes
3. Aufstellung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr
4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages 
5. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.

§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
• Kassierer
• Schriftführer
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. 

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Ausschussmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Gemäß § 26 BGB vertreten der 1. und der 2. Vorsitzende, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Vereinsintern gilt, dass der 1. u 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu € 500,- vertreten. Beträge, die darüber hinaus gehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ausschusses. Sie erteilen Zahlungsanweisungen. 
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Ausschusses, sowie nach den Beschlüssen der Kreis Bezirks- u. Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.

§17 Vergütungen für die Vereinstätigkeiten
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses oder Vorstandes. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz soll innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 18 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
1. Mitgliedsbeiträge
2. Einnahmen aus Unternehmungen u. Veranstaltungen des Vereins.
3. Stiftungen u. sonstige Zuwendungen an den Verein

§ 19 Jahresmitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Vereine und Verbände.

§ 20 Aufgaben des Kassierers
Der Kassierer verwaltet die Kasse und führt die erforderlichen Geschäftsbücher. Er leistet auf Anweisung des Vorstandes die Zahlungen. Ferner hat er für den ordentlichen Einzug der Mitgliederbeiträge zu sorgen und ein fortlaufendes Mitgliederverzeichnis zu führen. Weiterhin muss er die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig anweisen.
Dem Kassierer obliegt ferner die Fertigung des Jahresabschlusses und dessen Vorlage bei der Mitgliederversammlung. Weiterhin die Führung eines Inventarverzeichnisses, das stets auf dem Laufenden sein muss.

§ 22 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vorstands. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 23 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von dem Ausschuss ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Zur Satzungsänderung u. Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Ordnungen
Der Ausschuss (§13) gibt sich Ordnungen. Diese sind nicht Teil der Satzung. Für Erlass und Änderungen ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Ordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 25 Datenschutz
Die Bestimmungen der aktuellen Datenschutzrichtlinien sowie des Bayerischen Datenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnungen odgl. werden in der Datenschutzordnung geregelt.

§26 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, falls der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird, mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Leipheim, 28.09.2022

Bernhard Kühner (1. Vorsitzender)
Michael Ewerth (2.Vorsitzender)
Angelika Holzwarth (Kassiererin)
Silke Woszeck (Schriftführerin)
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